Die Satzung des BVS
(Beschlossen am 24.11.2019, ergänzt durch § 17 (3) am 20.11.2022)
I Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
- Der Verband führt den Namen „Berufsverband Sprechen e. V.“, im Folgenden „BVS“ genannt.
- Der BVS hat seinen Sitz in Heidelberg. Sein Bereich deckt sich mit den Grenzen der Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II Zweck
§ 2
- Der Verband bekennt sich zur demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Er ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.
- Der BVS versteht sich als Landesverband der „Deutschen Gesellschaft für Sprechwissenschaft und Sprecherziehung e. V.“ (im Folgenden „DGSS“ genannt) gemäß § 63 der DGSS-Satzung vom 01.01.1997.
§ 3
Der Berufsverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Als Berufsverband der in den Bereichen Sprechbildung, Sprechtherapie, Rhetorische Kommunikation und Ästhetische Kommunikation Tätigen hat der Verband vor allem folgende Aufgaben:
a) Berufsbildung, hierzu zählen vor allem auch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
b) Förderung sprechkünstlerischer Veranstaltungen,
c) Förderung qualifizierten Nachwuchses,
d) Verbesserung der sprecherzieherischen und sprechtherapeutischen Versorgung der Bevölkerung,
e) Unterstützung der gemeinnützigen Zwecke der DGSS.
III Mitgliedschaft
§ 4
Der BVS kennt außerordentliche und ordentliche Mitglieder.
Außerordentliches Mitglied kann jede(r) werden, der/die die Ziele des BVS unterstützt.
Ordentliches Mitglied des BVS kann werden, wer
- sprechpädagogisch, sprechtherapeutisch, sprechkünstlerisch oder als Rhetorik-Dozent(in) tätig ist und
- über eine der Tätigkeit entsprechende wissenschaftliche, pädagogische, therapeutische oder künstlerische Qualifikation verfügt und
- einen Wohnsitz oder eine Arbeitsstätte in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder im Saarland hat bzw. hatte.
§ 5
Studierende, die sich auf eine Abschlussprüfung in Sprechwissenschaft und/oder Sprecherziehung vorbereiten, können ordentliches Mitglied des BVS werden.
§ 6
Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand des BVS bei seiner nächsten Sitzung entscheidet.
§ 7
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) bei Austritt
c) bei Ausschluss. - Der Austritt ist möglich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten; er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem BVS ausgeschlossen werden
a) bei einem den Verband grob schädigenden Verhalten
b) bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten nach schriftlicher Mahnung; der Beitragsrückstand wird durch den Ausschluss nicht berührt. - Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 3/4-Mehrheit.
- Gegen Entscheidungen des Vorstands bezüglich der Mitgliedschaft kann acht Wochen nach schriftlicher Benachrichtigung (Datum des Poststempels) beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
IV Rechte der Mitglieder
§ 8
- Jedes ordentliche Mitglied besitzt das Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar.
- Schriftliche Stimmabgabe ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Es entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands vor der jeweiligen Abstimmung. Hierbei muss gewährleistet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
§ 9
Jedes Mitglied kann sich jederzeit in allen beruflichen und sozialen Belangen an den BVS wenden.
§ 10
Jedes Mitglied hat Anrecht auf kostenlose Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen des BVS.
V Beitrag
§ 11
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Während des Geschäftsjahres neu eintretende Mitglieder zahlen einen anteilsmäßigen Beitrag, je nach Beitrittsmonat.
§ 12
In begründeten Fällen kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
§ 13
BVS-Mitglieder, die auch Mitglied der DGSS sind, zahlen einen ermäßigten Beitrag.
VI Organe des BVS
§ 14
Organe des BVS sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 15
- An der Spitze des Berufsverbands steht der Vorstand. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen/ihren zwei Stellvertreter(inne)n, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Kassierer(in).
- Zum/zur Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer hauptberuflich sprechpädagogisch, sprechtherapeutisch oder sprechkünstlerisch tätig ist.
- Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende(n) oder Schriftführer(in) oder Kassierer(in) (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Sie vertreten den Verband zusammen oder allein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- a) Tritt der/die Vorsitzende zurück, so wählt der erweiterte Vorstand ein anderes Mitglied des Vorstands zum/zur Nachfolger(in) und wählt ein Mitglied aus seinen Reihen neu in den Vorstand.
b) Tritt ein anderes Vorstandsmitglied zurück, so wählt der erweiterte Vorstand ein Mitglied aus seinen Reihen neu in den Vorstand.
c) Diese Regelungen gelten bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann den Vorstand und den erweiterten Vorstand neu wählt. - a) Der Vorstand tagt mehrmals im Jahr, davon bei Bedarf als erweiterter Vorstand. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
b) Die Sitzungen des Vorstands werden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des BVS. Er tritt für die gemeinnützigen Ziele des BVS ein. Außerdem
- widmet er sich der Pflege des Kontaktes zwischen den sprechwissenschaftlich, sprechpädagogisch, sprechtherapeutisch, rhetorisch oder sprechkünstlerisch Tätigen,
- führt er Verhandlungen zur Verbesserung der arbeitsrechtlichen Lage der Mitglieder,
- regelt er alle mit Prüfungen im Zusammenhang stehenden Fragen,
- bescheinigt er die wissenschaftliche, pädagogische, therapeutische oder künstlerische Qualifikation der BVS-Mitglieder (nur in Übereinstimmung mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule, an der das Fach Sprecherziehung hauptamtlich vertreten ist),
- gibt er Tätigkeitsberichte bei den Mitgliederversammlungen.
§ 16
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und drei weiteren Mitgliedern.
- Der erweiterte Vorstand wird zusammen mit dem Vorstand auf zwei Jahre gewählt.
- Tritt ein Mitglied des erweiterten Vorstands zurück, das nicht Mitglied des Vorstands ist, kann der/die Vorsitzende bei Zustimmung des erweiterten Vorstands ein Mitglied des BVS bis zum Ablauf der Amtsperiode in den erweiterten Vorstand berufen.
- Der erweiterte Vorstand tagt bei Bedarf aufgrund einer schriftlichen Einladung durch den Vorsitzenden; die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der/die Vorsitzende verhindert, kann er/sie seine/ihre Aufgaben und Rechte an ein anderes Mitglied des Vorstands delegieren.
- Aufgaben des erweiterten Vorstands sind vor allem:
- Unterstützung der Arbeit des Vorstands,
- Unterstützung, Hilfe und Beratung für die Mitglieder des BVS,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Zusammenarbeit mit den verschiedenen Organen der Erwachsenenbildung
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen und sprechkünstlerischen Veranstaltungen.
§ 17
- a) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des BVS eingeladen; sie wird in der Regel einmal jährlich abgehalten; über Tagungsort und -termin entscheidet der Vorstand.
b) Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein mit einer Frist von vier Wochen auf Beschluss des Vorstands oder auf Beschluss des erweiterten Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. - Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:
– Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands;
– Entlastung des Vorstands; Bestellung der Rechnungsprüfer(innen);
– Beschluss über Anträge. - Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben sowie ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben.
VII. Wahlen
§ 18
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit absoluter Mehrheit; im eventuell notwendigen dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Nur ordentliche Mitglieder des BVS sind wählbar.
- Es wird in folgender Reihenfolge gewählt:
- Vorsitzende(r),
- Stellvertreter(in),
- Schriftführer(in),
- Kassierer(in),
- drei Mitglieder des erweiterten Vorstands,
- zwei Rechnungsprüfer(innen).
4. Die Amtszeit beginnt nach Abschluss der Wahlen. Sie endet
- vor Eröffnung der Wahlen bei der nächsten Mitgliederversammlung in zwei Jahren,
- durch freiwilligen Rücktritt,
- wenn eine zwischenzeitlich einberufene Mitgliederversammlung mit
- Zweidrittelmehrheit die Abberufung des Vorstands beschließt,
- bei Ende der ordentlichen Mitgliedschaft im BVS.
5. Wiederwahl ist möglich für jedes Amt.
VIII. Beurkundung der Beschlüsse
§ 19
Über alle Sitzungen der Organe des BVS sind Protokolle zu führen, die von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet werden müssen.
IX. Auflösung des BVS
§ 20
- Der Berufsverband wird aufgelöst, wenn die Auflösung auf einer allein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
- Eventuell vorhandene Mittel gehen zur Förderung sprechtherapeutischer Maßnahmen über an die Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland (im Verhältnis der dort wohnenden BVS-Mitglieder).
- Zur ordnungsgemäßen Abwicklung werden vom Vorstand zwei Mitglieder bestellt, die Liquidator(inn)en im Sinne der §§ 48 ff. BGB sind.
Die vorliegenden Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des BVS am 24. November 2019 einstimmig angenommen; der Absatz § 17 (3) wurde am 20.11.2022 durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung eingefügt.